Freitag, den 26.11.2020 erfolgt das neuste AGJF Info Update zur Corona verordnung: https://agjf.de/index.php/aktuelles-1458.html

Die Offene Kinder- und Jugendarbeit bleibt auch weiterhin offen!

26.11.2020

Die Botschaft, die das Land Baden-Württemberg sendet, ist eindeutig: die Angebote der OKJA bleiben offen – mit Einschränkungen – aber sie sind erlaubt. Nicht nur das: sie sind gewollt!

Wir haben in der Vergangenheit sehr häufig an die Fachkräfte in den Einrichtungen appelliert, ihre Angebote vorsichtig und vernünftig und mit akkurater Beachtung der Hygiene und des Infektionsschutzes durchzuführen. Davon nehmen wir kein Wort zurück.
In jüngster Vergangenheit erreichen uns jedoch immer häufiger Informationen, dass die Träger ihre offenen Einrichtungen mit dem Verweis auf ihren „Freizeitcharakter“ schließen. Oft genug wird das begründet mit dem Verweis auf die geltenden Verordnungen und den Infektionsschutz.
Wäre jedoch der Infektionsschutz der einzige Maßstab, dann müssten auch die Schulen und Kitas sofort geschlossen werden, ebenso alle Unternehmen. Wenn wir etwas aus dem Lockdown im Frühjahr gelernt haben, dann das: der Infektionsschutz ist ein wichtiger, aber nicht der einzige Maßstab. Der andere ist – besonders für die OKJA: wir müssen für die Kinder und Jugendlichen da sein! Wir dürfen sie nicht alleine lassen! In der Abwägung der Kriterien hat die Politik entschieden: die Angebote der OKJA bleiben grundsätzlich offen.
Deshalb an dieser Stelle nochmal in aller Deutlichkeit: Die Einrichtungen der OKJA dürfen und sollen offen bleiben. Deshalb gibt es die Corona-VO KJA/JSA, die Voraussetzungen beschreibt, unter denen dies geschehen soll. Wenn Träger also ihre Einrichtungen dennoch schließen, kann das nicht mit der Verordnung begründet werden.

Im Hinblick auf die Zukunft der OKJA nach Corona ist es ein fataler Fehler, die Einrichtungen der OKJA ausschließlich auf Freizeiteinrichtungen mit Spaßcharakter zu reduzieren und damit ihren konzeptionellen und fachlichen Kern zu zerstören. Der Satz „Jugendarbeit ist Bildung“ ist auch und gerade in Corona-Zeiten ohne Einschränkung gültig! Das ist bei aller Diskussion um den Bildungsbegriff der KJA fachlich seit Jahren Konsens. Die Relevanz der KJA wird gerade in der Krise deutlich und das wird – weil sie auch jetzt offen bleiben darf! – von Politik und Verwaltung anerkannt.

Deshalb unser dringender Appell: Einrichtungen auch unter diesen schwierigen Bedingungen für Kinder und Jugendliche offen halten!

Erläuterungen zur veränderten Corona-VO KJA/JSA, gültig ab dem 01.12.

26.11.2020

Die wichtigste Veränderung ist die Begrenzung der Teilnehmendenzahl bei Veranstaltungen auf maximal 30 Personen.
Damit ist die Grenze für Veranstaltungen nach § 10 Corona-VO von 100 Personen nicht mehr gültig. Die Zahl orientiert sich am Klassenteiler der Schulen. Das ist besonders für große Einrichtungen eine erneute Einschränkung. Grundsätzlich ist es denkbar, dass in einer großen Einrichtung mit den entsprechenden Voraussetzungen zwei oder mehr Veranstaltungen mit 30 Personen stattfinden, wenn gewährleistet ist, dass sich die Gruppen NICHT begegnen und die Veranstaltung nicht im selben Raum stattfindet. Bitte achtet dann ganz besonders auf die penible Einhaltung der Abstandsregel und der Hygienevorschriften!!

Verschärft wird zukünftig die Maskenpflicht. Diese gilt zukünftig für alle geschlossenen Räume, die für einen „Besuchs- oder Kundenverkehr“ zugänglich sind. Eine Altersgrenze ist noch nicht festgelegt. Das wird aber sicherlich noch kommen, vermutlich ab 6 Jahre. Noch offen ist, ob es auch eine Regelung für die Außenbereich geben wird. Im Beschluss ist davon die Rede, dass auch an viel frequentierten Orten draußen eine Maskenpflicht besteht. Hier besteht insbesondere für die Jugendfarmen und Aktivspielplätze evtl. Handlungsbedarf. Es ist ratsam, sich zu überlegen, welche Bereiche als so hoch frequentiert gelten, dass Masken getragen werden müssen. Das ist abhängig von der Größe der Plätze, ihrer Struktur und der Zahl der Besucher*innen.

Die neuen VO differenziert zwischen den einzelnen Schwerpunkten der KJA nach § 11 Abs 3 SGB VIII. Darin sind benannt:

„(3) Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören:
1. außerschulische Jugendbildung mit allge¬meiner, politischer, sozialer, gesundheit-licher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung,
2. Jugendarbeit in Sport, Spiel und Gesellig¬keit,
3. arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit,
4. internationale Jugendarbeit,
5. Kinder- und Jugenderholung,
6. Jugendberatung.“

Untersagt werden die Schwerpunkte nach Ziff 2, 4 und 5, die anderen sind erlaubt. Die praktischen Auswirkungen dieser Differenzierung sind aus unserer Sicht jedoch gering, da die Übergänge sehr fließend sind. Sie ist wohl eher als Signal nach außen gedacht, dass die KJA keine Veranstaltungen anbietet, die für andere verboten sind, beispielsweise Konzerte, andere Kulturevents oder auch Kickerturniere, Gamingsessions o.ä. Nach unseren Informationen gehören solche Veranstaltungen zur Zeit aber ohnehin nicht zum Angebot in den Einrichtungen.

Das wars dann auch schon an Veränderungen. Sobald die Verordnung im Wortlaut vorhanden ist, informieren wir wieder. Das wird voraussichtlich zu Beginn der kommenden Woche der Fall sein.

Aktualisierter Kurzcheck für Angebote der OKJA im November 2020

16.11.2020

Aktualisiert!  10 Punkte, die jetzt bei Angeboten der OKJA beachtet werden müssen:

1.    Erlaubt sind Ansammlungen mit bis zu 10 Personen, ohne Anmeldung aber MIT Dokumentation.
Ausnahme: es treffen sich nur Personen aus max. zwei Haushalten oder die Personen sind in gerader Linie verwandt.

2.    Angebote der OKJA können auch als Veranstaltungen nach § 10 Corona-VO definiert werden. Dazu muss vorher klar sein, wer kommt. Diese Informationen können über verschiedene Wege gesammelt und festgehalten werden, z.B.:
 – aus einer Online-Anmeldung
 – durch telefonischem Kontakt
 – einer Abfrage während eines anderen Angebotes oder
 – aus Erfahrungswissen (Stammbesucher*innen).

3.    Ab 31 Teilnehmenden müssen Gruppen mit max. 30 Teilnehmenden gebildet werden.

4.    Kinder und Jugendliche, die Unterstützung und Hilfe benötigen, können zeitgleich zu einem laufenden Angebot beraten werden. Das Gespräch muss aber außerhalb des Angebotes stattfinden.
Einzelgespräche sind durch §9 (Ansammlungen) ohnehin abgedeckt. Hier aber bitte die AHA-L-Regeln beachten!

5.    Größere (Kultur-)Events verbieten sich für den November, ebenso wie Angebote, die ein besonderes Infektionsrisiko bergen, z.B. Singen, Sport im Innenbereich etc., egal ob sie formal untersagt sind oder nicht.

6.    Die Angebote der OKJA müssen einen Bildungscharakter haben. Dazu ist im Jugendbildungsgesetz für Baden-Württemberg ausgeführt: „…Sie (die Jugendarbeit) trägt mit jugendgemäßen Mitteln dazu bei, den jungen Menschen zur Selbstverwirklichung, zur Verantwortlichkeit und zur aktiven Mitgestaltung der Gesellschaft sowie zur Wahrnehmung der staatsbürgerlichen Pflichten im Rahmen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu befähigen“ (§1 Abs 2).

7.    Nach wie vor muss jede Einrichtung ein Hygienekonzept vorweisen können und ist für die Einhalltung der dort festgeschriebenen Regeln verantwortlich. Das Konzept sollte – entsprechend den sich verändernden Corona Verordnungen – immer wieder geprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden. Es muss neben den „üblichen“ Regeln nach § 4 Corona-VO auch eine Obergrenze der Teilnehmenden je nach der Größe der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten enthalten. Bitte auch unsere aktualisierten Reflexionsfragen beachten: https://www.agjf.de/index.php/hygienekonzept.html

8.    Es gilt eine Maskenpflicht ab 11 Jahren in Treppenhäusern, Fluren und Toiletten sowie in Räumlichkeiten, in denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Besser früher als später einführen.

9.    Die lokalen Behörden können eigene, evtl.  abweichende Regelungen erlassen. Bitte regelmäßig informieren.

10.    Die aktuellen Regelungen haben das Ziel Kontakte zu reduzieren. Deshalb gut überlegen: Welche Angebote brauchen Kinder und Jugendliche? Was ist wichtig für sie? Nicht alles, was erlaubt ist, ist auch nötig und wichtig. Zentral sollte die Unterstützung von Kindern und Jugendlichen sein – ihre Fragen, Ängste und Unsicherheiten.